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Satzung des "Willy-Brandt-Forum Schwerin e.V."


(Beschluss der Gründungsversammlung vom 21. Oktober 2005 geändert auf Mitgliederversammlung am 28. März 2006)


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Satzung des

"Willy-Brandt-Forum Schwerin e.V."

(Beschluss der Gründungsversammlung vom 21. Oktober 2005,
geändert auf der Mitgliederversammlung am 28. März 2006)


§ 1
Name, Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen "Willy-Brandt-Forum Schwerin e.V.". Er ist ins Vereinsregister einzutragen.
(2) Sitz des Vereins ist Schwerin.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Aufgabe des Vereins ist es, Bildungsarbeit zu Fragen der ökonomischen, kulturellen, ökologischen und sozialen Situation in Mecklenburg-Vorpommern über Veranstaltungen, Publikationen oder in anderer Weise zu leisten. Daneben bietet der Verein interessierten Bürgerinnen und Bürgern und Vertretern gesellschaftlicher Gruppen ein Informations- und Kommunikationsforum, das zum besseren Verständnis der Probleme und Interessenlagen in Ost- und Westdeutschland und zu einem freien Meinungs- und Erfahrungsaustausch zum gegenseitigen Nutzen beitragen soll.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein, bei juristischen Personen auch mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit.
(4) Ein Mitglied, das schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Gegen die Ausschlussentscheidung, die schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden ist, kann das Mitglied Berufung an den Beirat innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Ausschlussentscheidung einlegen. Die Entscheidung des Beirates ist endgültig.


§ 4
Mitgliedsbeitrag

  1. Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt wird1. Hierbei kann die Höhe des Mitgliedsbeitrages für natürliche Personen einerseits und juristische Personen andererseits unterschiedlich festgesetzt werden. Natürliche Personen, die nicht in der Lage sind, den Jahresbeitrag zu leisten, können von diesem durch Beschluss des Vorstandes befristet freigestellt werden.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres im Voraus fällig.

§ 5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der Beirat
- die Mitgliederversammlung


§ 6
Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/Schatzmeisterin. Dem Vorstand können weitere Mitglieder als Beisitzer angehören, deren Anzahl vor ihrer Wahl durch Beschluss der Mitgliederversammlung festzulegen ist.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein, mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
(3) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im schriftlichen Umlaufverfahren. In Sitzungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Im Umlaufverfahren ist grundsätzlich die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn ein Mitglied gegen die übermittelte Beschlussvorlage nicht binnen angemessener Frist Widerspruch erhebt, sofern auf diese Wirkung in der übermittelten Beschlussvorlage ausdrücklich hingewiesen wurde.

(5) Der Vorstand ist zuständig für:

- die Aufstellung eines jährlichen Haushaltsplans und des Jahresberichts;
- die allgemeine Aufsicht über die laufenden Geschäfte;
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- Beschlussfassung über grundsätzliche Erklärungen des Vereins für die Öffentlichkeit;
- Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung des Vereinszwecks;
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern;
- Zuständigkeit für alle weiteren Angelegenheiten, soweit diese nicht anderen Organen zugewiesen sind.


§ 7
Beirat

(1) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand beratend zu unterstützen und das Jahresprogramm des Vereins zu erarbeiten.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes benannt. Der Vorstand nimmt beratend an den Sitzungen des Beirates teil. Für die Beschlussfassung des Beirates gilt § 6 Abs. 4 entsprechend.

(3) Der Beirat ist zuständig für:

- die Erarbeitung und Durchführung des Jahresprogramms des Vereins;
- die Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes gegen den Vereinsausschluss.


§ 8
Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten sechs Monaten eines jeden Jahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Mitgliedsrechte einer juristischen Person werden durch ihren gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
(3) Beschlüsse können auch ohne Mitgliederversammlung erfolgen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zur Beschlussvorlage schriftlich erklären oder, sofern auf diese Wirkung schriftlich hingewiesen wurde, dem übersandten Beschlussvorschlag nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich widersprechen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
- die Ernennung der Mitglieder des Beirates auf Vorschlag des Vorstandes;
- die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
- die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste

Geschäftsjahr;

- die Entlastung des Vorstandes auf Vorschlag des Beirates;
- die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- die Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages nach § 4.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Die Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder. Erscheinen zu einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung, auf deren Tagesordnung die Auflösung des Vereins steht, weniger als 3/4 aller Mitglieder, so kann die Auflösung des Vereins auf einer zweiten ordnungsgemäß einberufenen Versammlung von 3/4 aller dort erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit derselben Frist wie ordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 25 Prozent der Mitglieder es verlangen.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll durch einen vor Versammlungsbeginn, zu wählenden Protokollführer anzufertigen.


§ 9
Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. mit Sitz in Bonn (Godesberger Allee 149, 53175 Bonn), die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke der Bildungsarbeit in Mecklenburg-Vorpommern zu verwenden hat.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.





Schwerin, 21. Oktober 2005

1 Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.10.2005 wird der Mitgliedsbeitrag (§ 4, Absatz 1, Satz 1) wie folgt festgelegt:
   a) Mindestjahresbeitrag für natürliche Personen : 30,-- € ; ermäßigt 15,-- €.
   b) für juristische Personen: 200,-- € jährlich.

Der festgesetzte Mitgliedsbeitrag gilt erstmals mit Wirkung ab dem 01.01.2006.


Download: Satzung des Willy-Brandt-Forum Schwerin e.V.